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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der MAZ Krantechnik GmbH für Unternehmergeschäfte
Montage, Wartung, Diagnose, Reparatur, Prüfungen und Warenlieferungen | Stand: 14. Oktober 2026

1. Geltung

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für unternehmensbezogene Geschäfte zwischen der MAZ Krantechnik GmbH, Baudißgasse 10, 1110 Wien, eingetragen im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien (Firmenbuchnummer und UID-Nummer siehe Impressum und Vertragsunterlagen), nachfolgend MAZ Krantechnik oder wir, und dem Kunden.

1.2. Diese AGB sind ausschließlich für Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 1 KSchG bestimmt. Für Verbrauchergeschäfte, einschließlich Geschäften, bei denen die Unternehmereigenschaft für das konkrete Geschäft gesetzlich ausgeschlossen ist, werden diese AGB nicht vereinbart.

1.3. Es gilt die vor Vertragsabschluss bereitgestellte und vereinbarte Fassung. Eine spätere Änderung der auf der Website veröffentlichten AGB ändert bestehende Verträge nicht. Für Folgeaufträge gelten diese AGB nur, wenn ihre Geltung wirksam vereinbart wurde; bei einer Änderung wird die neue Fassung vor Abschluss des Folgeauftrags bereitgestellt.

1.4. Individuell vereinbarte Vertragsbestimmungen gehen diesen AGB vor. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur bei unserer ausdrücklichen Zustimmung. Die bloße Entgegennahme einer Bestellung oder die Ausführung von Leistungen bedeutet für sich allein keine Zustimmung zu abweichenden Kundenbedingungen. Ob und mit welchem Inhalt ein Vertrag bei widersprechenden Bedingungen zustande kommt, richtet sich nach der tatsächlichen Vereinbarung und den gesetzlichen Bestimmungen.

1.5. Die besonderen Regelungen über Diagnoseaufträge in Punkt 9, Terminverschiebungen in Punkt 12, Absagen in Punkt 14, die Gewährleistungsfrist in Punkt 18 und Haftungsbeschränkungen in Punkt 19 sind Bestandteil der Vereinbarung, soweit diese wirksam einbezogen wurden.

2. Leistungsumfang und Einsatzannahme

2.1. Je nach ausdrücklicher Beauftragung erbringt MAZ Krantechnik Montage, Demontage, Umsetzung und Inbetriebnahme von Krananlagen, Hebezeugen und zugehörigen Komponenten; Wartung, Instandhaltung, Diagnose, Reparatur und Störungsbehebung; gesetzlich vorgesehene Prüfungen im Rahmen der jeweils erforderlichen Befugnisse und Qualifikationen sowie den Verkauf und die Lieferung von Anlagen, Komponenten und Ersatzteilen.

2.2. Maßgebend sind der vereinbarte Leistungsumfang und das vereinbarte Leistungsziel. Nicht beauftragte Bau-, Elektro-, Stahlbau- oder Statikleistungen, behördliche Genehmigungen, Gesamtüberholungen und die Behebung weiterer Anlagenmängel sind nicht allein deshalb geschuldet, weil sie für den weiteren Betrieb erforderlich sind. Leistungen, die zur fachgerechten Erfüllung des vereinbarten Auftrags gehören, sowie gesetzliche Prüf-, Warn- und Sorgfaltspflichten bleiben davon unberührt.

2.3. Die Kontaktaufnahme, eine Störungsmeldung oder die Bitte um einen Einsatz begründet noch keine Verpflichtung zur Annahme oder Durchführung des Einsatzes. Vor Vertragsabschluss entscheiden wir nach Verfügbarkeit, Qualifikation, technischer Durchführbarkeit und sicheren Arbeitsbedingungen über die Annahme. Bereits vereinbarte Bereitschafts-, Wartungs-, Prüf- oder sonstige Leistungspflichten bleiben verbindlich.

2.4. Ein Rund-um-die-Uhr-Dienst, eine bestimmte Reaktions- oder Ankunftszeit, eine ständige Rufbereitschaft oder die Bereitstellung von Ersatzpersonal wird nur geschuldet, wenn dies gesondert ausdrücklich vereinbart wurde. Angaben über eine voraussichtliche Einsatzmöglichkeit sind Prognosen, sofern sie nicht als verbindliche Zusage vereinbart werden.

2.5. MAZ Krantechnik vermietet keine Krane, Hebezeuge oder sonstigen Geräte. Ein Anspruch auf ein Ersatzgerät, eine Ersatzanlage oder die Vermittlung einer Ersatzlösung besteht nur aufgrund einer gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung.

3. Angebote und Vertragsabschluss

3.1. Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag kommt durch unsere Annahme des Kundenauftrags oder eine sonstige übereinstimmende Vereinbarung zustande. Die bloße automatische Bestätigung des Eingangs einer Anfrage ist keine Auftragsannahme.

3.2. Zur nachvollziehbaren Festlegung des Auftrags sollen Leistungsumfang, Diagnose- oder Reparaturziel, Vergütung und Termine schriftlich beziehungsweise in Textform bestätigt werden. Textform umfasst insbesondere E-Mail und andere speicherbare elektronische Nachrichten, aus denen der Erklärende erkennbar ist. Individuelle Vereinbarungen und gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

3.3. Elektronische Freigaben gelten nur im tatsächlich erklärten Umfang. Der Kunde benennt eine zur Beauftragung und Freigabe befugte Kontaktperson; die Vertretungsbefugnis richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Unterschrift auf einem Arbeitsbericht ist für sich allein keine Freigabe zusätzlicher Kosten oder eines erweiterten Auftrags.

3.4. Technische Beschreibungen und Herstellerangaben werden Vertragsinhalt, soweit dies vereinbart ist oder sich aus dem Gesetz ergibt. Für die Auswahl maßgebende besondere Anforderungen, Einsatzbedingungen und Eigenschaften hat der Kunde vor Vertragsabschluss mitzuteilen. Wir übernehmen fremde Angaben nicht allein durch deren Weiterleitung als eigene Garantie; unsere Verantwortung für eigene Angaben und gesetzliche Informationspflichten bleibt bestehen.

3.5. Kostenvoranschläge, Besichtigungen, Aufmaße und Zustandsaufnahmen sind nur dann gesondert entgeltlich, wenn ihre Entgeltlichkeit vor Durchführung vereinbart wurde. Ob ein Kostenvoranschlag verbindlich oder unverbindlich ist, wird im Einzelfall festgelegt. Für wesentliche unvermeidliche Überschreitungen eines unverbindlichen Kostenvoranschlags gelten die gesetzlichen Informationspflichten und Rechte, insbesondere § 1170a ABGB.

4. Preise und Zusatzkosten

4.1. Maßgebend sind die vereinbarten Preise und Abrechnungsgrundlagen. Ein vereinbarter Pauschal- oder Festpreis bleibt für den vereinbarten Leistungsumfang verbindlich. Bei Abrechnung nach Aufwand werden die fachgerecht erbrachten, auftragsbezogenen Leistungen zu den vereinbarten Sätzen abgerechnet; fehlt eine Preisvereinbarung, gilt ein angemessenes Entgelt.

4.2. Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.

4.3. Anfahrt, Wegzeit, Arbeitszeit, Prüfzeit, Transport, Verpackung, Hilfsgeräte (z. B. Mobilkran, Hubarbeitsbühne, Stapler), Sondertransporte sowie Reise-, Verpflegungs- und Nächtigungskosten werden gesondert verrechnet. Wegzeit gilt als Arbeitszeit. Es gelten die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung angegebenen Sätze; fehlt eine solche Angabe, gelten unsere zum Zeitpunkt der Auftragserteilung üblichen Sätze, die wir auf Anfrage vorab bekannt geben.

4.4. Für Einsätze außerhalb der Normalarbeitszeit, an Wochenenden und Feiertagen sowie für Störungs- und Noteinsätze werden Zuschläge nach den im Angebot angegebenen beziehungsweise bei Auftragserteilung bekannt gegebenen Sätzen verrechnet.

4.5. Zusatzarbeiten und Beschleunigungsmaßnahmen bedürfen grundsätzlich einer gesonderten Freigabe. Fehlt für ausdrücklich beauftragte Zusatzleistungen eine konkrete Preisvereinbarung, gelten die Sätze gemäß Punkt 4.3 beziehungsweise ein angemessenes Entgelt.

4.6. Entsorgung von Altmaterial, Altöl, Seilen, ausgebauten Teilen und Anlagenkomponenten obliegt dem Kunden. Übernehmen wir sie auf gesonderten Auftrag, wird sie zusätzlich nach Vereinbarung oder, mangels Vereinbarung, angemessen vergütet. Gesetzliche Abfall-, Rücknahme- und Entsorgungspflichten bleiben unberührt.

4.7. Entgelte für Dauerschuldverhältnisse, insbesondere Wartungs- und Prüfverträge, sind nach dem von Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) oder einem an seine Stelle tretenden Index wertgesichert. Ausgangsbasis ist die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl. Die Anpassung erfolgt jeweils zum 1. Jänner im Ausmaß der Veränderung gegenüber der zuletzt maßgeblichen Indexzahl; Erhöhungen und Senkungen werden gleichermaßen berücksichtigt. Im Übrigen bedürfen Preisänderungen einer gesonderten Vereinbarung.

5. Beigestellte Geräte und Materialien

5.1. Vom Kunden beigestellte Geräte, Ersatzteile, Materialien und Unterlagen müssen für die vereinbarte Verwendung geeignet sein. Der Kunde informiert uns über bekannte Mängel, Vorschäden, Änderungen und besondere Risiken sowie über Herkunft und technische Spezifikation, soweit dies für den Auftrag erforderlich ist.

5.2. Für die von uns nicht gelieferte Beschaffenheit von Beistellungen übernehmen wir keine Gewähr. Für unsere eigenen Arbeiten, insbesondere deren fachgerechte Auswahl im übernommenen Prüfungsumfang, Montage und Verarbeitung, gelten die gesetzlichen und vertraglichen Pflichten. Gesetzliche Prüf- und Warnpflichten bleiben bestehen.

5.3. Bei erkennbarer Untauglichkeit, unrichtigen Anweisungen oder Sicherheitsrisiken informieren und warnen wir den Kunden. Unsichere oder rechtswidrige Arbeiten dürfen auch auf Kundenwunsch nicht ausgeführt werden. Erforderliche Zusatzprüfungen und deren Vergütung werden vereinbart; geschuldete Kontrollen können nicht durch eine Zusatzvergütungsklausel abbedungen werden.

5.4. Ein Manipulations-, Bearbeitungs- oder Beschaffungszuschlag für Beistellungen wird nur bei vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung verrechnet.

6. Zahlung

6.1. Für Montage- und Anlagenprojekte wird mangels abweichender Vereinbarung ein Drittel des vereinbarten Entgelts bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Fertigstellung und Übergabe beziehungsweise vereinbarter Abnahme fällig. Für Wartungs-, Prüf-, Diagnose- und Reparaturleistungen sowie Ersatzteillieferungen ist das Entgelt mangels anderer Vereinbarung nach Leistungserbringung und Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig.

6.2. Skonto und andere Zahlungsnachlässe bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.

6.3. Die Anrechnung von Zahlungen richtet sich nach der wirksamen Zahlungswidmung und den gesetzlichen Bestimmungen. Ein automatischer rückwirkender Wegfall sämtlicher Rabatte allein aufgrund eines Zahlungsverzugs wird nicht vereinbart.

6.4. Ist der Kunde mit fälligen, nicht berechtigt bestrittenen Zahlungen aus diesem oder einem anderen Auftrag mit uns in Verzug, dürfen wir nach Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist weitere Leistungen bis zur Zahlung zurückhalten, soweit dies verhältnismäßig ist. Notwendige Sicherheits- und Warnmaßnahmen sind auch bei einer Unterbrechung zu beachten.

6.5. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Soweit § 456 UGB anwendbar ist und der Kunde für die Verzögerung verantwortlich ist, betragen diese 9,2 Prozentpunkte über dem für das jeweilige Halbjahr maßgeblichen Basiszinssatz; bei fehlender Verantwortlichkeit gelten die gesetzlichen Zinsen gemäß § 1000 Abs. 1 ABGB.

6.6. Bei Zahlungsverzug hat der Kunde die Entschädigung für Betreibungskosten von EUR 40 gemäß § 458 UGB zu bezahlen. Darüber hinaus ersetzt er die zur zweckentsprechenden Betreibung notwendigen und in angemessenem Verhältnis zur Forderung stehenden Kosten, insbesondere für Mahnungen, Inkassobüro und Rechtsanwalt; der Pauschalbetrag von EUR 40 wird darauf angerechnet.

6.7. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit Gegenforderungen berechtigt, die von uns schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen nicht vertragsgemäßer Leistung bleibt in einem dem Mangel angemessenen Umfang unberührt.

7. Bonitätsprüfung und Datenverarbeitung

7.1. Soweit für die Beurteilung eines konkreten Kredit- oder Zahlungsausfallrisikos erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig, dürfen wir Bonitätsauskünfte einholen und die dafür erforderlichen Daten an befugte Auskunfteien übermitteln. Rechtsgrundlage, Umfang und Information der betroffenen Personen richten sich nach der DSGVO, dem DSG und den tatsächlichen Umständen.

7.2. Diese AGB ersetzen keine Datenschutzinformation und begründen keine pauschale Einwilligung in beliebige Datenübermittlungen. Informationen zur tatsächlichen Datenverarbeitung finden sich in unserer Datenschutzerklärung unter www.mazkrantechnik.at/datenschutz.

8. Mitwirkung und sichere Arbeitsbedingungen

8.1. Der Kunde stellt die für den vereinbarten Auftrag erforderlichen, vorab mitgeteilten oder nach den Umständen erkennbar notwendigen technischen, baulichen und rechtlichen Voraussetzungen rechtzeitig her. Der Leistungsbeginn setzt außerdem die vereinbarten Vorleistungen und die Klärung der erforderlichen technischen Einzelheiten voraus. Unsere eigene Planung, Koordination und Sorgfalt bleiben geschuldet.

8.2. Der Kunde ermöglicht sicheren Zugang, ausreichend tragfähige Zufahrten und Aufstellflächen sowie die vereinbarte Verfügbarkeit der Anlage. Abschaltung, Sicherung gegen Wiedereinschalten, Absperrung und Koordination mit dem laufenden Betrieb sind vor Arbeitsbeginn mit uns abzustimmen. Eigene Arbeitsschutz- und Sicherungspflichten von MAZ Krantechnik werden dadurch nicht auf den Kunden übertragen.

8.3. Der Kunde sorgt für jene Genehmigungen, Meldungen und Zustimmungen Dritter, die nach der vereinbarten Aufgabenverteilung seinem Verantwortungsbereich zugeordnet sind. Wir übernehmen keine behördliche Vertretung oder Genehmigungsbeschaffung ohne Auftrag; gesetzlich uns selbst treffende Pflichten bleiben bestehen.

8.4. Erforderliche Energie, Prüflasten, Hilfsmittel, Personal zur betrieblichen Koordination sowie angemessene Lager- und Aufenthaltsmöglichkeiten stellt der Kunde im vereinbarten Umfang bereit. Besondere Anforderungen teilen wir rechtzeitig mit.

8.5. Der Kunde übermittelt verfügbare Betriebsanleitungen, Prüfbücher, Schaltpläne, frühere Prüfbefunde, Wartungsnachweise und Angaben über Änderungen, Vorschäden und bisherige Störungen. Verdeckte Leitungen, gefährliche Stoffe, explosionsgefährdete Bereiche, betriebliche Gefahren und relevante statische Angaben sind rechtzeitig mitzuteilen.

8.6. Für bauliche Tragfähigkeit, Fundamente, Hallentragwerke, Kranbahnen und kundenseitige Anschlüsse ist der Kunde entsprechend der vereinbarten Aufgabenverteilung verantwortlich. Erforderliche Berechnungen und Nachweise müssen vorliegen. Eine vollständige statische oder technische Neubewertung gehört nur bei entsprechender Beauftragung zum Leistungsumfang.

8.7. Ein nicht beauftragter umfassender Nachweis der Richtigkeit sämtlicher Kundenunterlagen ist nicht geschuldet. Erkennbare Unstimmigkeiten, ungeeignete Beistellungen und unrichtige Anweisungen lösen jedoch unsere gesetzlichen Prüf- und Warnpflichten aus, insbesondere nach § 1168a ABGB.

8.8. Verantwortlichkeiten für Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, CE-Kennzeichnung, wesentliche Änderungen und Inverkehrbringen richten sich nach den anwendbaren Vorschriften und der tatsächlichen Rolle der Beteiligten. Sie werden bei entsprechendem Auftrag ausdrücklich abgegrenzt.

8.9. Werden notwendige Mitwirkungen nicht erbracht oder bestehen erhebliche Gefahren, dürfen wir betroffene Arbeiten bis zur Klärung beziehungsweise Herstellung sicherer Bedingungen unterbrechen. Wir informieren den Kunden über Grund und erforderliche Maßnahmen. Termin- und Kostenfolgen richten sich nach Punkten 12 und 14.

9. Leistungsausführung, Diagnose und provisorische Reparaturen

9.1. Wir führen die beauftragten Arbeiten fachgerecht unter Beachtung der anwendbaren Sicherheitsvorschriften aus. Technisch erforderliche Auftragsänderungen stimmen wir mit dem Kunden ab. Die Beauftragung eines bestimmten Reparaturerfolgs wird nicht nachträglich einseitig in einen bloßen Diagnoseauftrag umgedeutet.

9.2. Bei einem reinen Diagnoseauftrag umfasst die Leistung die fachgerechte Untersuchung, systematische Eingrenzung und Analyse der gemeldeten Störung sowie die Mitteilung der Untersuchungsergebnisse und erkennbarer weiterer Schritte. Eine abschließende Ermittlung der Fehlerursache, ein bestimmter Reparaturerfolg oder die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft innerhalb einer bestimmten Zeit ist bei einem solchen Auftrag nur geschuldet, wenn dies zusätzlich vereinbart wurde.

9.3. Fachgerecht erbrachte Diagnoseleistungen und die hierfür vereinbarten Anfahrts-, Arbeits- und Prüfzeiten sind auch dann zu vergüten, wenn eine intermittierende Störung nicht reproduzierbar ist, ihre Ursache nicht abschließend festgestellt werden kann oder eine sofortige Reparatur technisch oder wirtschaftlich nicht möglich ist.

9.4. Wurde eine erfolgreiche Reparatur als Leistungsziel vereinbart, richtet sich die Vergütung nach dieser Vereinbarung und den gesetzlichen Regeln.

9.5. Zusätzliche Reparaturen, Ersatzteile, Nachkontrollen und sonstige Arbeiten bedürfen grundsätzlich einer gesonderten Freigabe. Eine Kleinreparaturgrenze gilt nur, wenn sie konkret vereinbart wurde. Ohne Freigabe treffen wir bei unmittelbar drohenden Gefahren nur rechtlich gebotene oder nach den Umständen zulässige und erforderliche Sicherungsmaßnahmen; diese werden nach Aufwand verrechnet.

9.6. Gleichwertige Ersatzteile anderer Hersteller dürfen eingesetzt werden, wenn sie technisch geeignet, sicher und mit der vereinbarten Beschaffenheit vereinbar sind. Wesentliche Änderungen der Funktion, Sicherheit, Zulassung oder Wartung bedürfen vor Ausführung der Abstimmung und erforderlichen Freigabe.

9.7. Sachlich gerechtfertigte, für den Kunden nutzbare Teilleistungen und Teillieferungen sind zulässig, soweit sie ihm zumutbar sind, und können gesondert abgerechnet werden. Abrufmengen, Abruffristen und Folgen fehlender Abrufe werden im Einzelvertrag festgelegt.

9.8. Eine provisorische oder vorläufige Reparatur muss hinsichtlich Maßnahmen, Grenzen, verbleibender Mängel und erforderlicher Folgemaßnahmen ausdrücklich vereinbart und dokumentiert werden. Sie bedeutet weder die Behebung sämtlicher Anlagenmängel noch eine uneingeschränkte Betriebsfreigabe. Auch ein Provisorium muss die für seine vereinbarte sichere Verwendung geltenden Anforderungen erfüllen.

9.9. Eine Wiederinbetriebnahme darf nur erfolgen, wenn die gesetzlichen und technischen Voraussetzungen für sicheren Betrieb erfüllt sind und erforderliche Prüfungen beziehungsweise Freigaben vorliegen. Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht allein zur Wiederherstellung der Produktion unwirksam gemacht werden. Unsichere Arbeiten führen wir auch auf ausdrücklichen Kundenwunsch nicht aus.

9.10. Wir dokumentieren im Service- oder Arbeitsbericht den wesentlichen Leistungsumfang, Untersuchungsergebnisse, erledigte Arbeiten, erkannte Restmängel, sicherheitsrelevante Warnungen, erforderliche Folgemaßnahmen und allfällige Betriebsbeschränkungen. Bei unmittelbarer Gefahr warnen wir unverzüglich; die schriftliche Dokumentation folgt sobald möglich. Eine Empfangsbestätigung ist weder ein Verzicht auf Mängelrechte noch automatisch eine förmliche Abnahme.

10. Prüfungen und Betreiberpflichten

10.1. Prüfungen erfolgen im vereinbarten und gesetzlich erforderlichen Umfang nach den anwendbaren Vorschriften, insbesondere ASchG und AM-VO, unter Berücksichtigung einschlägiger technischer Regeln und Herstellerangaben. Je nach Prüfungsart werden die gesetzlich erforderlichen befugten beziehungsweise qualifizierten Personen eingesetzt.

10.2. Ein Prüfbefund beschreibt den festgestellten Zustand zum Prüfzeitpunkt und im dokumentierten Prüfumfang. Er ersetzt weder die laufende Kontrolle, Wartung und Instandhaltung durch den Kunden noch erforderliche zusätzliche Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen, Änderungen oder Aufstellung. Die Verantwortung für den sicheren Betrieb der Anlage verbleibt beim Kunden als Betreiber beziehungsweise Arbeitgeber.

10.3. Das Ergebnis wird dokumentiert und dem Kunden übergeben. Der Kunde lässt festgestellte Mängel innerhalb der gesetzlich oder im Befund erforderlichen Fristen beheben. Bei sicherheitsrelevanten Mängeln hat er die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und gegen Benutzung zu sichern.

10.4. Der Kunde als Betreiber beziehungsweise Arbeitgeber sorgt für fristgerechte Prüfungen, geeignete und befugte Bedienpersonen, bestimmungsgemäße Nutzung sowie die Aufbewahrung der vorgeschriebenen Unterlagen. Ein Erinnerungsdienst oder die selbständige Terminüberwachung durch uns wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet.

10.5. Die Reparatur einer einzelnen Komponente oder eine erfolgreiche Funktionsprobe ersetzt keine gesetzlich erforderliche Prüfung der Gesamtanlage. Ein Prüfauftrag begründet ohne weitere Vereinbarung keinen Auftrag zur Behebung aller festgestellten Mängel.

11. (entfällt)

11.1. MAZ Krantechnik bietet keine Vermietung von Kranen, Hebezeugen oder sonstigen Geräten an (siehe Punkt 2.5).

12. Lieferfristen, Lieferhindernisse und persönliche Verhinderung

12.1. Verbindliche Termine und garantierte Reaktionszeiten müssen als solche schriftlich beziehungsweise in Textform vereinbart werden. Als voraussichtlich, geschätzt oder unverbindlich bezeichnete Zeitangaben sind Prognosen.

12.2. Bei nach Vertragsabschluss eintretenden unvorhersehbaren, unverschuldeten und trotz zumutbarer Maßnahmen unvermeidbaren Hindernissen, insbesondere höherer Gewalt, Streik oder Witterung, die eine sichere Ausführung von Kran- und Montagearbeiten nicht zulässt (z. B. Sturm, Gewitter, Glatteis), verschieben sich die betroffenen Termine um die erforderliche angemessene Dauer einschließlich einer erforderlichen Wiederanlaufzeit.

12.3. Ersatzteil- und Komponentenverfügbarkeit kann von Herstellern und Vorlieferanten abhängen. Von uns nicht zu vertretende Lieferverzögerungen unserer Vorlieferanten verlängern die Fristen entsprechend. Wir informieren über wesentliche Verzögerungen und prüfen im zumutbaren Umfang sichere und technisch geeignete Alternativen.

12.4. Bei kundenseitig verursachten Verzögerungen, fehlendem Zugang oder fehlender Mitwirkung verlängern sich die betroffenen Fristen um den dadurch verursachten angemessenen Zeitraum. Dadurch entstehende Warte- und Stehzeiten von Personal und Geräten, zusätzliche Anfahrten und Lagerkosten werden nach den Sätzen gemäß Punkt 4.3 gesondert verrechnet.

12.5. Wird ein angenommener Einsatz durch eine plötzlich eintretende Erkrankung, einen Unfall oder einen unvorhersehbaren Notfall der vorgesehenen Person verhindert, informieren wir den Kunden unverzüglich, prüfen eine zumutbare qualifizierte Ersatzorganisation und bieten einen angemessenen Ersatztermin an.

12.6. Vereinbarte Bereitschaftspflichten und garantierte Reaktionszeiten bleiben maßgeblich. Wir wirken im zumutbaren Umfang an der Schadensminderung mit; diese Regelung verpflichtet nicht zur Ausführung unsicherer Arbeiten.

12.7. Will der Kunde wegen Verzugs vom Vertrag zurücktreten, hat er eine angemessene Nachfrist in Textform zu setzen und den Rücktritt anzudrohen. Endet der Vertrag, sind nicht verdiente Vorauszahlungen zurückzuzahlen; berechtigte Ansprüche für bereits erbrachte Leistungen bleiben bestehen.

13. Gefahrtragung

13.1. Bei vereinbartem Versand einer Ware geht die Gefahr des zufälligen Verlusts oder der zufälligen Beschädigung mit der Übergabe an den Transporteur auf den Kunden über. Für eigene Transportpflichtverletzungen und fehlerhafte Verpackung bleiben wir verantwortlich.

13.2. Bei Abholung geht die Gefahr mit Übergabe über; bei Annahmeverzug gelten die gesetzlichen Regeln.

13.3. Bei Montage- und Werkleistungen richtet sich die Gefahrtragung nach der konkreten Vereinbarung und den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 1168a ABGB.

13.4. Eine Transportversicherung schließen wir auf gesonderten Auftrag und Kosten des Kunden ab.

14. Annahmeverzug, Absagen und vereitelte Einsätze

14.1. Verhindert der Kunde die vereinbarte Leistung, verweigert er die Übernahme oder unterlässt er erforderliche Mitwirkung, gelten die gesetzlichen Ansprüche und Rechte. Soweit erforderlich, setzen wir eine angemessene Nachfrist.

14.2. Bei kundenseitig abgesagten oder vereitelten Werkleistungen bleibt unser Entgeltanspruch unter den Voraussetzungen des § 1168 ABGB bestehen, wenn wir leistungsbereit waren. Anzurechnen sind ersparte Aufwendungen sowie anderweitiger Erwerb oder absichtlich versäumter anderweitiger Erwerb.

14.3. Sagt der Kunde einen vereinbarten Einsatz später als 24 Stunden vor dem vereinbarten Beginn ab oder kann ein Einsatz vor Ort aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat (z. B. fehlender Zugang, Anlage nicht freigegeben oder nicht abgeschaltet), nicht durchgeführt werden, sind wir berechtigt, die angefallene Anfahrt und Wegzeit sowie pauschal eine Arbeitsstunde je eingeplantem Techniker zu den Sätzen gemäß Punkt 4.3 zu verrechnen. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass uns kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist. Bereits angefallene, nicht anderweitig verwertbare Material- und Fremdkosten sind zusätzlich zu ersetzen.

14.4. Weitergehende Ansprüche nach Punkt 14.2 bleiben unberührt; dieselbe Position wird nicht doppelt verrechnet. Erforderliche Lagerung erfolgt sorgfältig; Kosten werden gemäß Punkt 12.4 abgerechnet.

15. Eigentumsvorbehalt

15.1. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung des auf sie entfallenden Kaufpreises unser Eigentum, soweit ein Eigentumsvorbehalt rechtlich möglich ist.

15.2. Der Kunde darf Vorbehaltsware ohne unsere Zustimmung nicht verpfänden oder sicherungsübereignen und informiert uns unverzüglich über Pfändungen, Zugriffe Dritter oder bekannt gewordene Insolvenzmaßnahmen.

15.3. Eine Weiterveräußerung sowie eine allfällige Sicherungsabtretung von Weiterverkaufsforderungen werden bei Bedarf gesondert vereinbart.

15.4. Bei Zahlungsverzug dürfen wir die Vorbehaltsware nach angemessener Nachfrist herausverlangen. Zutritt, Rückholung und Demontage erfolgen mit Zustimmung des Berechtigten oder aufgrund rechtmäßiger Durchsetzung.

15.5. Die notwendigen Kosten der rechtmäßigen Durchsetzung trägt der Kunde. Rücktritt, Verwertung und Anrechnung eines Verwertungserlöses richten sich nach dem Gesetz.

16. Schutzrechte Dritter

16.1. Der Kunde stellt sicher, dass er die für die vertragsgemäße Verwendung seiner bereitgestellten Zeichnungen, Software, Modelle und sonstigen Spezifikationen erforderlichen Rechte besitzt. Er weist uns auf ihm bekannte entgegenstehende Schutzrechte hin.

16.2. Bei plausiblen Ansprüchen Dritter informieren wir den Kunden und dürfen betroffene Arbeiten vorübergehend einstellen, soweit dies zur Vermeidung einer Rechtsverletzung erforderlich ist.

16.3. Der Kunde ersetzt Schäden und notwendige angemessene Rechtsverteidigungskosten, soweit sie durch eine ihm zurechenbare Pflichtverletzung verursacht wurden.

17. Geistiges Eigentum, Nutzungsrechte und Vertraulichkeit

17.1. Rechte an von uns erstellten Plänen, Skizzen, technischen Unterlagen und Software verbleiben bei uns beziehungsweise den jeweiligen Rechteinhabern, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Rechte an Kundenunterlagen verbleiben beim Kunden.

17.2. Der Kunde erhält die für den vereinbarten Zweck erforderlichen Nutzungsrechte an übergebenen Unterlagen und vereinbarter Software, insbesondere zur Nutzung und Weitergabe von Prüfbefunden, Wartungsnachweisen, Betriebs- und Sicherheitsunterlagen für Betrieb, Wartung, Reparatur, gesetzliche Prüfungen und behördliche Nachweise.

17.3. Eine darüber hinausgehende Vervielfältigung, Verwertung oder Veröffentlichung geschützter Unterlagen bedarf unserer Zustimmung. Fremdsoftware unterliegt den vereinbarten Lizenzbedingungen.

17.4. Beide Parteien behandeln nicht öffentlich bekannte, als vertraulich erkennbare Geschäfts- und Betriebsinformationen vertraulich. Erforderliche Offenlegungen an Mitarbeiter, beauftragte Fachpersonen, Versicherer, Rechtsberater und Behörden bleiben zulässig.

18. Gewährleistung

18.1. Wir leisten Gewähr für die vertragsgemäße Beschaffenheit gelieferter Waren und die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistungen. Bei reinen Diagnoseaufträgen ist der in Punkt 9 festgelegte Untersuchungsumfang maßgeblich.

18.2. Für gesonderte Lieferungen beweglicher Waren und Ersatzteile sowie Reparaturarbeiten an beweglichen Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Übergabe beziehungsweise vereinbarter Abnahme. Für Arbeiten an unbeweglichen Sachen, mit solchen verbundenen Anlagen oder Bauteilen sowie für Montage- und Anlagenerrichtungsleistungen gelten die gesetzlichen Fristen.

18.3. Eine Übergabe oder Abnahme wird nach Möglichkeit dokumentiert. Die Inbetriebnahme der Anlage durch den Kunden gilt als Übernahme, sofern er nicht zuvor berechtigte Mängel gerügt hat.

18.4. Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach §§ 377 und 381 UGB gelten in deren gesetzlichem Anwendungsbereich. Mängel sind in Textform mit möglichst genauer Beschreibung anzuzeigen.

18.5. Gewöhnliche vertragsgemäße Abnutzung ist kein Mangel. Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung, Überlastung, fehlende Wartung, Missachtung dokumentierter Hinweise oder nachträgliche Eingriffe Dritter verursacht werden, sind nicht von unserer Gewährleistung umfasst.

18.6. Für vorbestehende, nicht beauftragte und nicht von uns verursachte Anlagenmängel wird keine Gewähr übernommen.

18.7. Bei berechtigtem Mangel gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbehelfe, vorrangig Verbesserung oder Austausch. Der Kunde ermöglicht die erforderliche Untersuchung und Abhilfe innerhalb angemessener Frist.

18.8. Stellt sich eine Mängelrüge als unberechtigt heraus und hätte der Kunde dies bei zumutbarer Sorgfalt erkennen können, ersetzt er uns die Kosten der Überprüfung und Fehlersuche nach den Sätzen gemäß Punkt 4.3.

18.9. Der Kunde verhindert im zumutbaren Umfang weitere Schäden. Bei Sicherheitsgefahr ist der Betrieb einzustellen und die Anlage gegen Benutzung zu sichern. Vor Fremdeingriffen ist uns Gelegenheit zur Untersuchung und Abhilfe zu geben, soweit dies zumutbar ist.

18.10. Eine freiwillige Garantie besteht nur bei ausdrücklicher Zusage mit festgelegtem Umfang.

19. Haftung und Haftungsbeschränkung

19.1. Wir haften für Schäden aus der Verletzung vertraglicher und vorvertraglicher Pflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen mit den nachstehenden Beschränkungen. Die Ausnahmen in Punkt 19.7 gehen allen Beschränkungen dieses Abschnitts vor.

19.2. Für leicht fahrlässig verursachte Sachschäden und reine Vermögensschäden ist unsere Haftung ausgeschlossen.

19.3. Für Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, Stillstandskosten, entgangenen Gewinn und sonstige Folgeschäden haften wir – ausgenommen bei Vorsatz und besonders grober Fahrlässigkeit – nur bis zur Höhe des bei Vertragsabschluss nach Art und Umfang des Auftrags typischerweise vorhersehbaren Schadens.

19.4. Soweit wir für Sach- und Vermögensschäden haften, ist unsere Haftung – ausgenommen bei Vorsatz und besonders grober Fahrlässigkeit – je Schadensfall mit der Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt, die wir dem Kunden auf Anfrage bekannt geben.

19.5. Keine Haftung besteht für Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung, Überlastung, Bedienung durch nicht geeignete oder nicht befugte Personen, nicht autorisierte Eingriffe, Missachtung dokumentierter Betriebs-, Sicherheits-, Wartungs- oder Reparaturanweisungen, natürliche Abnutzung oder unterlassene erforderliche Wartungen, Prüfungen und Reparaturen verursacht werden. Dies gilt ebenso für Schäden durch Weiterbetrieb trotz festgestellter oder dokumentierter Mängel.

19.6. Bei Mitverschulden des Kunden erfolgt die Schadensteilung nach § 1304 ABGB.

19.7. Die vorstehenden Ausschlüsse und Begrenzungen gelten nicht für Personenschäden, für vorsätzlich verursachte Schäden, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für sonstige gesetzlich zwingende Haftung.

19.8. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

20. Teilunwirksamkeit

20.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Regeln.

21. Allgemeines

21.1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.

21.2. Leistungsort ist der vereinbarte Einsatzort; im Übrigen unser Unternehmenssitz in Wien.

21.3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das für 1110 Wien sachlich zuständige Gericht. Gesetzlich zwingende Zuständigkeiten bleiben unberührt.

21.4. Der Kunde teilt Änderungen von Firma, Anschrift, Rechtsform und auftragsrelevanten Kontakt- oder Vertretungsdaten unverzüglich in Textform mit.

21.5. Maßgebend ist die deutsche Vertragsfassung. Übersetzungen dienen der Information.

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